Mutterschutz: Was man darüber wissen sollte

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Für Schwangere und stillende Mütter gilt im Berufsleben ein besonderer Schutz, der über das sogenannte Mutterschutzgesetz klar definiert und festgelegt wurde. Was man als werdende oder junge Mutter über den Mutterschutz wissen sollte und was es in diesem Zusammenhang für Firmen zu beachten gibt, das haben wir in unserem Artikel zusammengefasst.

Was bedeutet Mutterschutz?

Die Bezeichnung Mutterschutz wurde vom Gesetzgeber zum Schutz der Mutter und des werdenden Kindes während der Schwangerschaft und in den ersten Wochen nach der Geburt definiert. Er umfasst unter anderem ein Beschäftigungsverbot der Mutter in den Wochen vor der Geburt und den Wochen nach der Geburt. In einigen Berufen gilt das Beschäftigungsverbot nicht erst wenige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, sondern bereits ab dem ersten Tag der Schwangerschaft. Hierbei spricht man vom vorzeitigen Mutterschutz, welcher vor allem in der Pflege, Medizin und einigen sozialen Berufen gilt.

Während dieser Zeit des Beschäftigungsverbots ist zudem geregelt, dass das Einkommen gesichert sein muss. In diesem Zusammenhang müssen Arbeitgeber darauf achten die Mutterschutzzeit richtig abzurechnen. Außerdem gelten für werdende und frisch gebackene Mütter besondere Regelungen im Hinblick auf den Kündigungsschutz, denn eine Kündigung ist während dieser Zeit nur in Ausnahmefällen zulässig.

Welche Pflichten haben Schwangere gegenüber ihrem Arbeitgeber?

Stellt eine Frau eine Schwangerschaft fest, liegt es in der Regel in ihrem eigenen Interesse, diese dem Vorgesetzten mitzuteilen. Es besteht jedoch keine Mitteilungspflicht für Schwangere gegenüber ihrem Arbeitgeber. Grundsätzlich kann eine schwangere Angestellte selbst entscheiden, wann sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen möchte. Viele Frauen warten damit, bis die ersten drei kritischen Monate einer Schwangerschaft beendet sind und informieren ihren Arbeitgeber erst dann über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin. Spätestens sechs Wochen vor diesem Geburtstermin greift dann das Beschäftigungsverbot.

Schwangere Mitarbeiter sind jedoch nicht rechtlich verpflichtet, davon Gebrauch zu machen. Sie können gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich einer weiteren Beschäftigung bis zur Geburt zustimmen, diese Zustimmung jedoch auch jederzeit widerrufen. Nach der Geburt hingegen ist das Beschäftigungsverbot für die frisch gebackene Mutter rechtlich bindend und gilt für acht Wochen. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Zeitspanne auf zwölf Wochen.

Was müssen Arbeitgeber bei schwangeren Mitarbeiterinnen berücksichtigen?

Sobald man als Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft einer Angestellten hat, kann eine Anpassung ihrer Arbeit erforderlich werden, um Gefahren am Arbeitsplatz zu eliminieren. Schwangere Angestellte dürfen in keinem Fall starkem Lärm oder gesundheitsschädigenden Stoffen ausgesetzt werden. Außerdem ist weder Akkordarbeit noch schwere körperliche Arbeit zulässig. Mit Erreichen des sechsten Schwangerschaftsmonats ist es zudem nicht erlaubt, dass eine schwangere Mitarbeiterin ausschließlich einer stehenden Tätigkeit nachgeht. Wichtig ist auch, dass ein Arbeitgeber nur im Ausnahmefall Kollegen über die Schwangerschaft einer Angestellten in Kenntnis setzen darf.

Zulässig ist das nur, wenn beispielsweise eine Anpassung der Tätigkeit durch einen Abteilungsleiter vorgenommen werden muss. Grundsätzlich dürfen schwangere Angestellte maximal 8,5 Stunden am Tag arbeiten und Nachtarbeit ist nur in einzelnen Branchen erlaubt. Für notwendige ärztliche Untersuchungen müssen Schwangere unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden.

Welche Regelungen müssen Arbeitgeber bei stillenden Mitarbeiterinnen kennen?

Auch stillende Mütter dürfen während ihrer Tätigkeit nicht mit gefährdenden Stoffen in Berührung kommen und sollen vor schwerer körperlicher Arbeit geschützt werden. Außerdem haben stillende Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf bezahlte Stillpausen. Hierzu muss ihnen das Recht auf eine einstündige Stillpause pro Arbeitstag oder zwei halbstündige Stillpausen zusätzlich zur normalen Pausenregelung im Unternehmen gewährt werden. Die Stillpausen dürfen keinen finanziellen Nachteil für die frisch gebackene Mutter darstellen.

Auch ein Verrechnen mit der gewöhnlichen Pausenzeit oder die Aufforderung zum Nacharbeiten der Stillzeit sind nicht zulässig. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten als Arbeitgeber beim Mutterschutz sollte man sich zur Vermeidung von Fehlern professionell beraten lassen.

 

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